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AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge und Aufträge über Beratungs- und Personalbeschaffungsleistungen, die winwin recruiting - Marcus Schumacher (nachfolgend „winwin recruiting“ genannt) von ihrem Auftraggeber übertragen wurden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Bei den mit winwin recruiting abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Umfang des Auftrages beinhaltet ausschließlich beratende oder ausführende Tätigkeiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden weder zugesagt noch erbracht.

(3) winwin recruiting schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit winwin recruiting als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

 

§ 2 Auftragserteilung und Vergütung

(1) Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen winwin recruiting und dem Auftraggeber ist der jeweilige Vertrag, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgelegt werden. Der Auftraggeber kann winwin recruiting Aufträge postalisch, per E-Mail, per Telefon und persönlich erteilen. Ebenso nimmt winwin recruiting formlose Aufträge entgegen.

(2) Alle Honorare und Positionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Im Falle der schriftlichen Vereinbarung eines Erfolges im Sinne eines Werkvertrags erhält winwin recruiting eine vereinbarte Erfolgsprovision. Erfolg bei einem Recruitingprozess ist dabei der Eingang an mindestens einer geeigneten Bewerbung. Geeignete Bewerbungen sind gegeben, wenn diese objektiv die vorab vereinbarten Anforderungen erfüllen und subjektiv ernsthaft an einem Arbeitsantritt interessiert sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen & Laufzeit

(1) Der Anspruch von winwin recruiting auf Zahlung einer Rechnung entsteht für jede einzelne Leistung, bevor diese von winwin recruiting erbracht wurde. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort vor erbrachter Leistung ohne Abzug zur Zahlung zu begleichen.

(2) Befindet sich der Auftraggeber winwin recruiting gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

(3) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Die Preise, die von winwin recruiting angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(5) Die Laufzeit des Auftrags wird vertraglich vereinbart. Sofern 30 Tage vor Ablauf der Dienstleistung keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Betreuungszeitraum um die gleiche vereinbarte Laufzeit. 

 

§ 4 Mitwirkungspflicht

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass winwin recruiting auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen und im Besitz des Auftraggebers befindlichen Informationen rechtzeitig vorgelegt werden und winwin recruiting von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch winwin recruiting, bleibt der Vergütungsanspruch von winwin recruiting unberührt.

(3) In Bezug auf die von winwin recruiting zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht winwin recruiting ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(4) Nach erfolgreichem Vertragsschluss behält sich winwin recruiting das Recht vor, das Logo des Auftraggebers als Referenz auf der Unternehmenswebseite https://www.winwin-recruiting.com/ zu platzieren.

§ 5 Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich (d.h. binnen zwei Wochen nach Abnahme) schriftlich geltend gemacht werden. Einmal als vertragsgemäß abgenommene Ergebnisse können später nicht mehr reklamiert werden. Ansprüche auf Mängelbeseitigung, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

§ 6 Schadensersatzhaftung

(1) winwin recruiting haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet winwin recruiting nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit winwin recruiting den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

(3) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet winwin recruiting nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

(4) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook oder Google nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen / zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise haftet winwin recruiting nicht.

§ 7 Erfüllung 

(1) winwin recruiting wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. winwin recruiting ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen. 

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass winwin recruiting bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird winwin recruiting innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen. 

(3) Ist winwin recruiting gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von winwin recruiting unberührt.

 

§ 8 Vertraulichkeit

(1) winwin recruiting verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugänglich gemachten internen Informationen aus dem Bereich des Auftraggebers. winwin recruiting verpflichtet sich weiterhin ausdrücklich zur Einhaltung der bundes- und landesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags übermittelten Ergebnisse und Informationen, die zum Teil Betriebsgeheimnisse von winwin recruiting enthalten können, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von winwin recruiting.

(3) winwin recruiting tritt sämtliche Rechte an den personenbezogenen Daten der Bewerber ab und verpflichtet sich über sämtliche Angelegenheiten der Bewerber und des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren.

§ 9 Schutzrechte Dritter 

Der Auftraggeber gewährleistet, dass winwin recruiting überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos und Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt winwin recruiting insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei. 

§ 10 Nutzungsrechte 

(1) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von winwin recruiting erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von winwin recruiting für den Auftraggeber erstellt wurden

(z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. 

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber winwin recruiting nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. 

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an winwin recruiting über. 

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

 

§ 11 Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von winwin recruiting angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist  winwin recruiting zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von winwin recruiting auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn winwin recruiting von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit 

(1) Der Auftraggeber versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an winwin recruiting die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. 

(2) Der Auftraggeber stellt winwin recruiting von der Haftung wegen Verstößen gegen die DSGVO und das BDSG im Rahmen des Vollzugs des Hauptvertrags frei, es sei denn, winwin recruiting hat diese Verstöße zu verantworten.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.

(2) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von winwin recruiting maßgebend.

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